AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für zweiseitige Handelsgeschäfte

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Geschäftspartners erkennen wir nur an, wenn wir aus-drücklich in Textform der Geltung zustimmen.

2. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

1. Wird in Angeboten nichts gegenteiliges ausgewiesen, halten wir uns 10 Tage an diese gebunden.

2. Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von drei Tagen annehmen. Eine verbindlicher Vertragsabschluss kommt erst nach Annahme in Textform durch uns zustande.

§ 3 Überlassene Unterlagen und Datenschutz

An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unter-lagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urhe-berrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche Zustimmung in Textform. So-weit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind die-se Unterlagen unverzüglich zu vernichten.

§ 4 Preise und Zahlungen

1. Sofern nichts Gegenteiliges in Textform vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk (EXW) einschließlich Kosten für Einweg- und Transportverpackungen und zuzüglich Um-satzsteuer, etwaiger Export- und Importzölle, und Steuern im Bestimmungsland in der jeweiligen Höhe zum Zeitpunkt der Leistung.

2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Rechnung ausgewiesene Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.

3. Sofern nicht anderes in Textform vereinbart wurde, ist der Kaufpreis sofort nach Liefe-rung zur Zahlung fällig.

4. Sollte der Besteller in Zahlungsverzug geraten werden alle noch offenen Forderungen, sowie alle Forderungen aus zukünftigen Lieferungen sofort zur Zahlung fällig.

5. Verzugszinsen werden in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. und eine Kostenpauschale von 40,00 € berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugs-schadens bleibt vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

1. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

2. Bei Zahlungsverzug oder Überschreitung des gewährten Kreditlimits behalten wir uns jederzeit das Recht vor, Lieferungen bis zum Eintreffen der noch offenen Zahlungen nicht oder nur teilweise auszuführen. In diesem Fall sichern wir jedoch zu, den Besteller unver-züglich über nicht ausgeführte Lieferungen zu informieren.

3. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen oder unbestritten, von uns anerkannt oder rechtskräf-tig festgestellt sind.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemä-ße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs-pflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vor-behalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Ver-zugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.

§ 7 Versand, Verzollung und Gefahrenübergang

1. Maßgeblich für Art- und Umfang des Versandes und den Gefahrenübergang sind die, nach Vertragsabschluss von uns bestätigten Lieferbedingungen gemäß Incoterms in der Fassung von 2000.

2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist unser Geschäftssitz der Erfüllungsort und der Ort des Gefahrenübergangs (EXW). In diesem Fall fallen der Transport und alle zollrecht-lichen Angelegenheiten in die Verantwortung des Bestellers. Wird in diesem Fall die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so sind vom Besteller die tatsächlichen zum Zeitpunkt der Versendung angefallenen Transportkosten zu tragen, welche gesondert in der Rechnung ausgewiesen werden. Als Erfüllungsort und der Ort des Gefahrenüber-gangs gilt weiterhin unser Geschäftssitz.

3. Wir verpflichten uns, dem Besteller alle für die Transport- und Zollabwicklung nötigen Informationen - insbesondere Sicherheitsdatenblätter, Erklärungen zum präferenziellen Ursprung der Ware und Ursprungszeugnisse - zukommen zu lassen.

§ 8 Verpackungsmaterial

1. Mehrwegverpackungen - insbesondere 600 L und 1000 L Intermediate Bulk Container und Europaletten - verbleiben in unserem Eigentum und müssen uns nach Verbrauch der ent-haltenen Ware zeitnah und vollständig restentleert zur Abholung bereit gestellt werden. Bei etwaig vorhandene Restmengen in den Mehrwegverpackungen kann die Annahme durch uns verweigert werden oder der Restinhalt durch uns fachgerecht auf Kosten des Bestel-lers entsorgt werden. In diesem Fall ist der Besteller verpflichtet, uns Sicherheitsdaten-blätter zu den zu entsorgenden Stoffen zur Verfügung zu stellen.

2. Sonstige Einweg- und Transportverpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht von uns zurückgenommen. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, diese auf eigene Kosten fachgerecht zu Entsorgen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lie-ferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich in Textform erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös wird auf die Verbindlichkeiten des Bestellers ab-züglich angemessener Verwertungskosten angerechnet.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage ge-mäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsver-kehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Be-steller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vor-liegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen.

5. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Ge-genständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Ver-hältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegen-ständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzuse-hen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung un-serer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 10 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rück-griffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

3. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Auf-wendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausge-schlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nach-träglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, falscher Lagerung, falscher Verwendung oder Fehldosierungen außerhalb der Produktspezifikation.
Wir weisen darauf hin, dass Gleitemulsionen, Feuchtmittel, Druckhilfsmittel und insbesondere etwaig enthaltene Konservierungsmittel einer zeitlichen Be-schränkung in ihrer Wirkungsintensität unterliegen. Sofern nicht anders spezi-fiziert, sind Druckhilfsmittel binnen 6 Monaten ab Lieferung zu verbrauchen.
Änderungen an unseren Formulierungen - insbesondere durch Ver- und Zumischung mit anderen Stoffen - vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Fol-gen ebenfalls keine Mängelansprüche.

5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatz-ansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. So-weit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaf-tung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vor-hersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsge-setz.

8. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

9. Gewährleistungsrechte wegen Mängeln verjähren 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahr-lässigkeit beruhen oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; hier gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

10. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 4 entsprechend.

§ 11 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 10 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag in Textform niedergelegt.

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